SATZUNG

Satzung des Tierschutzinitiative Canispro e.V.

gemäß Mitgliederversammlungen vom 03.07.2010 und 18.09.2021

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Tierschutzinitiative Canispro
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 89284 Pfaffenhofen, wo er in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Tierschutz und die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere, Nutztiere, als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufklärung, Belehrung der Allgemeinheit, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Menschen fördern.
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung von freilebenden Haustieren, insbesondere durch Sterilisation/Kastration, Schutzimpfungen, Einrichtung von Futterplätzen für Hunde und Katzen und die tierärztliche Versorgung von schwer kranken oder verletzen Tieren.
  • Vermittlung von herrenlosen und auf- oder abgegebenen Tieren
  • Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung sowie Veranlassung gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters.
  • Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Medien.
  • Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Ehrenamtspauschale

(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (so genannte 'Ehrenamtspauschale') ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • der Vorstand sowie
  • die Mitgliederversammlung

II. Mitgliedschaft

§ 6 Allgemeines
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit, diese zu unterstützen. Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.

§ 7 Mitglieder
(1) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell.
(2) Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des
Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist beim Vorstand zu
beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
Antragsberechtigt sind die aktiven Mitglieder des Vereins.

§ 8 Anmeldung zur Mitgliedschaft
(1) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim Vorsitzenden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand gesondert zu beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
(3) Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstands über die Aufnahme des Mitglieds.
(2) Die erworbene Mitgliedschaft beginnt,


(a) für Fördermitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung
(b) für aktive Mitglieder, sobald das aufzunehmende Mitglied

 

seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr binnen 14 Tagen nach Aufnahme bzw. Beitritt voll zu entrichten.
Bei Eintritt im letzten Quartal des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr freiwillig.
(2) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
(3) Der Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift länger als einen Monat in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

III. Vorstand

§ 12 Vorstand und Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt und ist von der Beschränkung des § 181 BGB (Selbstkontraktion) befreit.
(3) Im Innenverhältnis ist die Zustimmung von einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

§ 13 Vorstandssitzung
(1) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage.
(3) Der Vorstand fasst nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
(4) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 3) abgestimmt wird.
(5) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Buchführung;
  • Erstellung eines Jahresberichts; Beschlussfassung über Aufnahme und Löschung von Mitgliedern

IV. Mitgliederversammlung

§ 15 Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle fünf Jahre, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Wahlberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die aktiven Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann per Post, Fax und E-Mail an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse erfolgen.
(3) Der Vorstand kann zudem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt (BGB § 37).

§ 16 Zuständigkeit und Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte,
  • die Genehmigung der Jahresrechnungen,
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Kassenprüfer sowie
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • sonstige in Gesetz oder Satzung übertragene Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Dies gilt auch für Wahlen.
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten außer bei Wahlen, wo sie auf Antrag stattfindet.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagessordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen und Anträge auf Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern auch die Texte – redaktionelle Änderungen ausgenommen - spätestens 14 Tage vor der Versammlung der beabsichtigten Satzungsänderungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.

V. Wahlen

§ 18 Allgemeines
(1) Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen aktives Mitglied des Vereins sein.

(2) Die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Amtsträgers hat sobald wie möglich eine Neuwahl zu erfolgen.

§ 19 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und auf Antrag geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Gleiches gilt, wenn bei der Vorstandswahl ein Amt von der Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.
(2) Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 20 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von fünf Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 12 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer muss jährlich einmal erfolgen und  erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis sind die aktiven Mitglieder jährlich schriftlich zu unterrichten.

VI. Vereinsvermögen & Auflösung

§ 21 Verwaltung
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister (Kassenwart) verwaltet.
(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist den Mitgliedern jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller aktiven Mitglieder erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats seit der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Für die Einladung gilt  § 15 entsprechend. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretende Liquidatoren.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den:
Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V., eingetragen im Vereinsregister des AG Wermelskirchen unter VR 343
der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.